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KASI Deutschland GmbH & Co. KG Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für den Unternehmensverkehr (02/2018)

  • 1. Anwendungsbereich

    1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für Verträge der KASI Deutschland GmbH & Co. KG, Leutersdorf („Verkäufer“) mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Käufer“) über den Verkauf von Waren, insbesondere Baustoffen.
    Für Verkäufe an natürliche Personen, die einen Kaufvertrag zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), gelten die besonderen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Verbraucherverträge.

    1.2. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind vorbehaltlich der erneuten Einbeziehung abweichender Geschäftsbedingungen des Verkäufers auch künftigen Verträgen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer über die Lieferung von Waren zugrunde zu legen, ohne dass es ihrer erneuten Einbeziehung bedürfte.

  • 2. Ausschließlichkeit

    Etwaige von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, des Käufers finden keine Anwendung. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Ausschließlich diese AGB gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Käufers eine Lieferung an den Käufer ohne weiteren Vorbehalt ausführt.

  • 3. Vertragsschluss

    3.1. Soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, stellen Angebote des Verkäufers nur Aufforderungen an den Käufer dar, dem Verkäufer definitive Vertragsangebote zu unterbreiten („invitatio ad offerendum“). Der Verkäufer ist berechtigt, Vertragsangebote des Käufers innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. In diesem Zeitraum ist der Käufer an seine Vertragserklärungen gebunden. Bestätigungen des Zugangs eines Angebots des Käufers stellen als solche noch keine Vertragsannahme durch den Verkäufer dar.
    3.2. Bei der Annahme von Bestellungen des Käufers setzt der Verkäufer die Bonität des Käufers voraus und behält sich im Einzelfall vor, die Annahme der Bestellung des Käufers von der Stellung einer Bankbürgschaft oder sonstigen Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Rechnungsforderung abhängig zu machen. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Käufer keine ausreichende Bonität für den geschlossenen Vertrag hatte, steht dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht zu.
    3.3. § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB betreffend Pflichten des Verkäufers im elektronischen Geschäftsverkehr findet keine Anwendung.
    3.4. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer getroffen werden, sind zu Nachweiszwecken schriftlich zu dokumentieren.
    3.5. Auf die Rechtswirksamkeit von Vereinbarungen, die mit Angestellten ohne im Handelsregister eingetragener Vertretungsberechtigung getroffen werden, darf der Käufer nur bei schriftlicher Bestätigung der Vertretungsberechtigung zum Abschluss der Vereinbarung durch die Geschäftsführung des Verkäufers vertrauen.

  • 4. Vertragsinhalt

    4.1. Für den Vertragsinhalt und den Lieferumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend, im Falle eines Vertragsangebots des Verkäufers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
    4.2. Der Käufer darf seine Vertragsrechte ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers nicht auf Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.

  • 5. Selbstbelieferungsvorbehalt

    Hat der Verkäufer für verkaufte Ware ein kongruentes Deckungsgeschäft getätigt und wird der Verkäufer vom Vorlieferanten nicht oder nicht vertragsgemäß beliefert, steht ihm innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis der unzureichenden Selbstbelieferung ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und dem Käufer etwaige bereits erhaltende Gegenleistungen unverzüglich zurück zu erstatten.

  • 6. Lieferung, Gefahrtragung

    6.1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Lieferungen des Verkäufers ab Werk und geht die Gefahr zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung der Ware spätestens mit Übergabe der Ware an den Käufer bzw. die von ihm beauftragte Transportperson auf den Käufer über. Im Falle der Abholung durch im Auftrag des Käufers fahrende Fahrzeuge hat der Käufer dafür zu sorgen, dass
    - die technische Ausstattung der Fahrzeuge den Verladegeräten des Lieferwerkes entspricht und
    - die Abholung durch sachkundiges Personal entsprechenden Richtlinien des Lieferwerkes erfolgt.
    6.2. Soweit der Verkäufer durch Vereinbarung die Versendung der Ware übernommen hat, wird die Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers versandt. Befolgt der Verkäufer vom Käufer erteilte Versandvorschriften, geschieht dies ohne eigene Verbindlichkeit auf Kosten und Gefahr des Käufers. Der Abschluss einer Transportversicherung bleibt dem Käufer überlassen.
    Soweit der Verkäufer die Versendung der Ware übernommen hat, muss das Transportfahrzeug die vereinbarte Lieferstelle gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen ungehindert befahrbaren Anfahrtsweg voraus. Die Entladestelle muss so eingerichtet sein, dass die Fahrzeuge ungehindert auf guter Fahrbahn und ohne Wartezeit anfahren und zügig abladen können. Das Lager bzw. der Silo-Raum muss bei der Anlieferung betriebs- und aufnahmefähig sein und eine dazu bevollmächtigte Person – ebenfalls auch Entladepersonal – muss an der Entladestelle zur Entgegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Lagerplatzes bzw. des zu befüllenden Silo-Raumes, zu Unterzeichnung des Lieferscheins und ggf. zur Entladung bereitstehen.
    6.3. Transport- und Umverpackungen werden nicht zurückgenommen. Kisten und Paletten gehen zum Zeitpunkt der Übernahme/der Auslieferung in das Eigentum des Käufers über.
    6.4. Sofern die Vertrags gegenständliche Ware in Kenntnis des Käufers vom Verkäufer auf den Seeweg importiert werden muss, insbesondere aus China, ist Erfüllungsort der chinesische Verschiffungshafen und gelten im Hinblick auf die Lieferung, die Lieferzeit und Gefahrtragung im Verhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Käufer die „Gencon“ Charter-Bedingungen 1994, welche dem Käufer auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden, entsprechend. Ergänzend gelten die Incoterms (2010).
    6.5. Die Warenrücknahme – außer im Falle von mangelhafter Ware – ist nur nach vorheriger Vereinbarung und innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen ab Auslieferungszeitpunkt bei frachtfreier Rücksendung möglich. Sonderanfertigungen und auf Kundenwunsch besonders beschaffte, beschädigte, verschmutzte und unverkäufliche Ware sind von der Warenrücknahme ausgeschlossen. Die Wiedereinlagerungskosten belaufen sich auf mindestens 20 % des Verkaufspreises, mindestens jedoch € 25,00. Sämtliche entstandene Frachtkosten können nicht gutgeschrieben werden.

  • 7. Teillieferungen

    Der Verkäufer ist mangels entgegenstehender Vereinbarungen zu Teillieferungen berechtigt. Bei Kontrakten deren Abwicklung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, gilt jede Lieferung als ein abgeschlossenes Geschäft. Eine mangelhafte oder nicht rechtzeitige Teillieferung hat keinen Einfluss auf den Rest des Vertrages.

  • 8. Lieferzeit, Verzugsschaden des Käufers

    8.1. Angegebene Liefertermine sind, vorbehaltlich ausdrücklich verbindlicher Vereinbarungen, als ungefähr zu verstehen. Lieferfristen beginnen – soweit nicht anders vereinbart – mit Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Meldung der Versandbereitschaft abgesandt worden ist.
    8.2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers, insbesondere die Beibringung vom Käufer zu beschaffender Unterlagen, wie Genehmigungen oder Freigaben, sowie den Eingang einer etwaigen vereinbarten Anzahlung voraus.
    8.3. Lieferfristen verlängern sich bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und die auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind, um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Dies gilt auch dann, wenn sie bei einem Unterlieferanten eingetreten sind. Insbesondere kommen in Frage: Betriebsstörung, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen beim Verkäufer oder einem Lieferanten. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer für verkaufte Ware ein kongruentes Deckungsgeschäft getätigt hat und der Vorlieferant nicht vertragsgemäß leistet, ohne dass der Verkäufer dies zu vertreten hätte. Ein Vertreten müssen des Verkäufers nach der vorstehenden Regelung ist nicht allein deshalb anzunehmen, weil er sich bei Eintritt der jeweiligen Ereignisse im Verzug befindet.
    Unbeschadet sonstiger Lösungsrechte haben sowohl der Käufer als auch dem Verkäufer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Dauer des Leistungshindernisses einen Zeitraum von einem Monat übersteigt oder die Leistung auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist. Sofern der Verkäufer von Ereignissen nach Abs. 1 Kenntnis erhält, wird der Verkäufer den Käufer hierüber unverzüglich informieren.
    8.4. Ist die Lieferung aus den in Absätzen 2 und 3 genannten Gründen länger als zwei Monate oder auf unabsehbare Zeit nicht möglich, ohne dass dies vom Verkäufer zu vertreten ist, hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
    8.5. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und –fristen unter Berücksichtigung einer Verlängerung nach Absätzen 2 und 3 berechtigen den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, insbesondere des Rücktritts, erst dann, wenn er den Verkäufer schriftlich eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende, Nachfrist gesetzt hat.
    8.6. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges des Verkäufers sind der Höhe nach begrenzt auf einen Betrag in Höhe von 0,5% der vereinbarten Nettovergütung pro angefangener Verzugswoche, maximal auf insgesamt 5% der vereinbarten Nettovergütung, soweit dem Verkäufer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

  • 9. Nichterfüllung von Abnahmepflichten des Käufers

    9.1 Kommt der Käufer mit der Abnahme der Waren in Verzug, ist der Verkäufer unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt, vom Käufer für die Dauer des Annahmeverzuges Zinsen auf den vereinbarten Nettoverkaufspreis in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p.a. zu verlangen, soweit der Käufer nicht nachweist, dass dem Verkäufer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
    9.2. Im Falle der Vereinbarung von Rahmenabkommen ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer die gesamte noch offene Menge aus dem Rahmenabkommen auf Kosten des Käufers zu liefern, wenn der Käufer einen vereinbarten Abruftermin trotz Nachfristsetzung von mindestens zwei Wochen nicht einhält.

  • 10. Sollbeschaffenheit der Waren

    10.1. Die Sollbeschaffenheit der Waren richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Vorbehaltlich abweichender Abreden richtet sich die Sollbeschaffenheit der Ware grundsätzlich nur nach der Produktbeschreibung des Herstellers. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine verbindliche Beschaffenheitsangaben der Ware dar. Handelsübliche bzw. Material bedingte Über- oder Unterlieferungen behält der Verkäufer sich vor.
    10.2. Soweit nicht ausdrücklich bestimmt, handelt es sich bei Beschaffenheitsvereinbarungen nicht um garantierte Eigenschaften der Ware. Auch beim Verkauf nach Muster gilt das Muster nur als Anschauungsstück, um den allgemeinen Charakter oder den Typ der Ware darzustellen. Vorbehaltlich ausdrücklicher Vereinbarungen sind die Eigenschaften des Musters nicht garantiert.

  • 11. Rügeobliegenheit

    Lieferungen sind unverzüglich nach Empfang vom Käufer zu untersuchen oder von dem vom Käufer bestimmten Empfänger untersuchen zu lassen. Nach vorbehaltloser Übernahme der Ware durch den Käufer oder eine von ihm beauftragte Person ist jede nachträglich Reklamation wegen der äußeren Beschaffenheit der Lieferung ausgeschlossen. An der Ware erkennbare Mängel können nur innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang, andere Mängel nur innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung gerügt werden. Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen.

  • 12. Gewährleistung

    12.1. Für rechtzeitig gerügte Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich einschränken, leistet der Verkäufer zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Lieferung einwandfreier Ersatzware oder Nachbesserung der gelieferten Ware („Nacherfüllung“).
    12.2. Außer in den Fällen des §281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 BGB bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 4 BGB verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
    12.3. Die Nacherfüllung erfolgt ausschließlich in Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen für die ursprüngliche Ware. Unbeschadet der Gewährleistungsrechte des Käufers in Bezug auf die Erstlieferung entstehen im Falle mangelhafter Nacherfüllung daher keine Gewährleistungsrechte für die Nacherfüllung und wird die Gewährleistungsfrist nicht neu in Gang gesetzt.
    12.4. Mit Ausnahme für Schadenersatzansprüchen des Käufers unter den Voraussetzungen der Ziffer 13 wird die Verjährungsfrist gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BGB auf 12 Monate verkürzt, sofern die Lieferung mangelhafter Ware keine vorsätzliche Pflichtverletzung darstellt.

  • 13. Haftung

    13.1. Die Haftung des Verkäufers ist grundsätzlich auf Schäden beschränkt, die der Verkäufer oder seine Erfüllungsund Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten.
    13.2. Haftet der Verkäufer wegen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen, ist seine Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei Verträgen der in Frage stehenden Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Dies gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    13.3. Schadensersatzansprüche, welche von Gesetzes wegen kein Verschulden voraussetzen, bleiben von den Regelungen in Absatz (1) und Absatz (2) unberührt.

  • 14. Preise

    14.1. Die vereinbarten Preise gelten ab Lager des Verkäufers zuzüglich Verpackung und Verladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
    14.2. Der Verkäufer ist berechtigt, alle Erhöhungen von Frachtkosten, Versandspesen, Versicherungsprämien, Tariflöhne, Rohmaterialpreise und sonstige Kostenerhöhungen, die nach Vertragsschluss ohne Vertreten müssen des Verkäufers eintreten, dem Käufer weiter zu belasten, wenn die Lieferung später als zwei Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll oder ein Dauerschuldverhältnis vorliegt.
    14.3. Dem Käufer eingeräumte Rabatte sollen nur bei reibungsloser Geschäftsabwicklung gewährt werden. Sie entfallen deshalb, wenn
    - über das Vermögen des Käufers die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird,
    - der Käufer die Forderung nicht innerhalb der ihm gesetzten Zahlungsfrist begleicht,
    - der Käufer mit der Erfüllung anderer Forderungen des Verkäufer aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer in Verzug gerät oder
    - zwischen dem Käufer und dem Verkäufer aus oder im Zusammenhang mit zugrunde liegenden Vertrag ein Rechtsstreit anhängig wird.

  • 15. Zahlungsmodalitäten

    15.1. Der Käufer hat die Zahlungsansprüche des Verkäufers, soweit nicht anders vereinbart, sofort und ohne Abzug zu erfüllen.
    15.2. Ein Leistungsverweigerungs- oder Aufrechnungsrecht steht dem Käufer im Hinblick auf die von ihm geschuldete Vergütung nur in Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.
    15.3. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Soweit eine Anrechnung anders als ausdrücklich vom Käufer bestimmt erfolgt, wird der Verkäufer den Käufer hierüber informieren. Sind bereits Kosten und/oder Zinsen entstanden, ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
    15.4. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Käufers oder treten Umstände ein, die Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit begründen, insbesondere länger als 10 Werktage anhaltender Zahlungsverzug trotz Mahnung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer, kann der Verkäufer unbeschadet sonstiger Rechte innerhalb einer angemessenen Frist die Besicherung aller noch offenen Forderungen des Verkäufers verlangen. Bei fruchtlosen Fristablauf kann der Verkäufer unabhängig von der ursprünglichen Fälligkeitsvereinbarung sofortige Zahlung aller noch offenen Verbindlichkeiten verlangen oder von den entsprechenden Verträgen zurücktreten. Das Erfordernis einer Fristsetzung entfällt, wenn diese offensichtlich aussichtslose wäre.

  • 16. Fälligkeitszins

    Die vom Verkäufer in Rechnung gestellten Beträge sind ab Fälligkeit nach § 288, Abs. 2 BGB zu verzinsen.

  • 17. Zahlungsverzug

    Der Käufer kommt – vorbehaltlich einer früheren Mahnung – spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Neben den gesetzlichen Rechten steht dem Verkäufer im Falle eines Zahlungsverzuges des Käufers die Befugnis zu, nach seiner Wahl weitere Lieferungen auch aus anderen Verträgen entweder zurückzubehalten oder von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Gleiches gilt, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit oder die Erfüllungsbereitschaft des Käufers als zweifelhaft erscheinen lassen.

  • 18. Schadenersatzpflicht des Käufers statt der Leistung

    Steht dem Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Schadenersatzanspruch statt der Leistung gegen den Käufer zu, beläuft sich dieser – ohne Berücksichtigung bereits erbrachter Leistungen des Verkäufers und vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens durch den Verkäufer - pauschal auf 25% des vereinbarten Netto-Kaufpreises. Der Käufer ist berechtigt, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

  • 19. Eigentumsvorbehalt

    19.1. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Darüber hinaus behält sich der Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer entstandenen Forderungen („gegenwärtige Forderungen“) sowie aller weiteren vor der vollständigen Erfüllung der gegenwärtigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung entstehender Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer („Gesamtforderung“) vor. Der Käufer ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware getrennt zu lagern und gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Einbruch und Feuer, angemessen zu versichern. Der Käufer tritt bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherungen an den Verkäufer ab. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Käufer diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
    19.2. Dem Käufer ist widerruflich gestattet, die gelieferten Waren nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten oder weiter zu veräußern:
    19.2.1. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verbunden, wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer auf den Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Für die durch Verarbeitung entstehende neue bewegliche Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
    19.2.2. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Die Forderungsabtretung umfasst Forderungen des Käufers gegen Dritte, die dem Käufer infolge einer Verbindung der Ware mit einem Grundstück erwachsen, sowie etwaige Ansprüche auf Einräumung einer Sicherungshypothek. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer mit einem eigenen Grundstück als wesentlicher Bestandteil verbunden, tritt der Käufer seine aus der Veräußerung des Grundstücks entstehende Forderung in Höhe des Rechnungsendbetrages der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretungen hiermit an. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, beschränkt sich die Forderungsabtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Miteigentums des Verkäufers entspricht.
    Ist dem Käufer eine den voranstehenden Regelungen entsprechende Abtretung, insbesondere infolge vorrangiger Abtretungen an Dritte, nicht möglich, erfolgt die Weiterveräußerung nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im Sinne dieser Vorschrift. Die Ware gilt dann als abhanden gekommen in Bezug auf §§ 935, 1006, 1007 BGB.
    Der Käufer ist bis auf Widerruf des Verkäufers zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, dem Drittschuldner die Forderungsabtretung nicht anzuzeigen und die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Bereits zuvor kann der Verkäufer jederzeit verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
    19.2.3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für ein Verfahren notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
    19.2.4. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung und Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
    19.2.5. Der Verkäufer ist verpflichtet, ihr zustehende Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben, soweit deren Schätzwert über 130 Prozent der Summe der offenen Forderungen liegt. Als Schätzwert gilt bei Forderungen deren Nominalwert, bei Sachen deren Einkaufspreis des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltware durch den Käufer die - bei bloßem Miteigentum des Verkäufers ggf. anteiligen - Herstellungskosten des Sicherungsgutes.
    19.3. Der Verkäufer ist bei Verträgen, bei denen die gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt, auf dessen Grundlage die Vorbehaltsware geliefert worden ist, wenn der Käufer den Kaufpreis für die Vorbehaltsware nicht vertragsgemäß leistet und ihm fruchtlos eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt worden ist oder wenn der Käufer eine seiner Pflichten in Bezug auf die Vorbehaltsware verletzt. Gleiches gilt, wenn der Käufer eine andere Gesamtforderung (Ziffer 19.1.) nicht vertragsgemäß erfüllt und ihm insoweit fruchtlos eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt worden ist, falls sich diese Forderung auf mehr als € 500,00 beläuft.

  • 20. Erfüllungsort

    Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung ist Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen der Geschäftssitz des Verkäufers.

  • 21. Anwendbares Recht

    Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts maßgeblich.

  • 22. Gerichtsstand

    Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verkäufer und dem Käufer aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das für D-02794 Leutersdorf zuständige Gericht oder nach Wahl des Verkäufers ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand des Käufers, sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und der Rechtsstreit weder einen nicht vermögensrechtlichen Anspruch betrifft, der den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen ist, noch ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Gleiches gilt für Rechtsstreitigkeiten mit Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach dem Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist.