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1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten
für Verträge der KASI Deutschland GmbH & Co. KG,
Leutersdorf („Verkäufer“) mit Unternehmern im Sinne
von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
(„Käufer“) über den Verkauf von Waren, insbesondere
Baustoffen.
Für Verkäufe an natürliche Personen, die einen Kaufvertrag
zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen
noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann („Verbraucher“), gelten die besonderen
Verkaufs- und Lieferbedingungen für Verbraucherverträge.
1.2. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
sind vorbehaltlich der erneuten Einbeziehung abweichender
Geschäftsbedingungen des Verkäufers auch
künftigen Verträgen zwischen dem Verkäufer und dem
Käufer über die Lieferung von Waren zugrunde zu legen,
ohne dass es ihrer erneuten Einbeziehung bedürfte.
Etwaige von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, des Käufers finden keine Anwendung. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Ausschließlich diese AGB gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Käufers eine Lieferung an den Käufer ohne weiteren Vorbehalt ausführt.
3.1. Soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt,
stellen Angebote des Verkäufers nur Aufforderungen an
den Käufer dar, dem Verkäufer definitive Vertragsangebote
zu unterbreiten („invitatio ad offerendum“). Der Verkäufer
ist berechtigt, Vertragsangebote des Käufers innerhalb
von zwei Wochen anzunehmen. In diesem Zeitraum
ist der Käufer an seine Vertragserklärungen gebunden.
Bestätigungen des Zugangs eines Angebots des
Käufers stellen als solche noch keine Vertragsannahme
durch den Verkäufer dar.
3.2. Bei der Annahme von Bestellungen des Käufers setzt der
Verkäufer die Bonität des Käufers voraus und behält sich
im Einzelfall vor, die Annahme der Bestellung des Käufers
von der Stellung einer Bankbürgschaft oder sonstigen
Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Rechnungsforderung
abhängig zu machen. Stellt sich nachträglich
heraus, dass der Käufer keine ausreichende Bonität
für den geschlossenen Vertrag hatte, steht dem Verkäufer
ein Rücktrittsrecht zu.
3.3. § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB betreffend
Pflichten des Verkäufers im elektronischen Geschäftsverkehr
findet keine Anwendung.
3.4. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und
dem Käufer getroffen werden, sind zu Nachweiszwecken
schriftlich zu dokumentieren.
3.5. Auf die Rechtswirksamkeit von Vereinbarungen, die mit
Angestellten ohne im Handelsregister eingetragener Vertretungsberechtigung
getroffen werden, darf der Käufer nur bei schriftlicher Bestätigung der Vertretungsberechtigung
zum Abschluss der Vereinbarung durch die Geschäftsführung
des Verkäufers vertrauen.
4.1. Für den Vertragsinhalt und den Lieferumfang ist die
schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend,
im Falle eines Vertragsangebots des Verkäufers
mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das
Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung
vorliegt.
4.2. Der Käufer darf seine Vertragsrechte ohne ausdrückliche
Zustimmung des Verkäufers nicht auf Dritte übertragen.
§ 354a HGB bleibt unberührt.
Hat der Verkäufer für verkaufte Ware ein kongruentes Deckungsgeschäft getätigt und wird der Verkäufer vom Vorlieferanten nicht oder nicht vertragsgemäß beliefert, steht ihm innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis der unzureichenden Selbstbelieferung ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und dem Käufer etwaige bereits erhaltende Gegenleistungen unverzüglich zurück zu erstatten.
6.1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Lieferungen des
Verkäufers ab Werk und geht die Gefahr zufälligen Untergangs
oder zufälliger Verschlechterung der Ware spätestens
mit Übergabe der Ware an den Käufer bzw. die
von ihm beauftragte Transportperson auf den Käufer
über.
Im Falle der Abholung durch im Auftrag des Käufers fahrende
Fahrzeuge hat der Käufer dafür zu sorgen, dass
- die technische Ausstattung der Fahrzeuge den
Verladegeräten des Lieferwerkes entspricht und
- die Abholung durch sachkundiges Personal entsprechenden
Richtlinien des Lieferwerkes erfolgt.
6.2. Soweit der Verkäufer durch Vereinbarung die Versendung
der Ware übernommen hat, wird die Ware auf
Rechnung und Gefahr des Käufers versandt. Befolgt der
Verkäufer vom Käufer erteilte Versandvorschriften, geschieht
dies ohne eigene Verbindlichkeit auf Kosten und
Gefahr des Käufers. Der Abschluss einer Transportversicherung
bleibt dem Käufer überlassen.
Soweit der Verkäufer die Versendung der Ware übernommen
hat, muss das Transportfahrzeug die vereinbarte
Lieferstelle gefahrlos erreichen und wieder verlassen
können. Dies setzt einen ausreichend befestigten,
mit schweren Lastwagen ungehindert befahrbaren Anfahrtsweg
voraus. Die Entladestelle muss so eingerichtet
sein, dass die Fahrzeuge ungehindert auf guter Fahrbahn
und ohne Wartezeit anfahren und zügig abladen können.
Das Lager bzw. der Silo-Raum muss bei der Anlieferung
betriebs- und aufnahmefähig sein und eine dazu bevollmächtigte
Person – ebenfalls auch Entladepersonal –
muss an der Entladestelle zur Entgegennahme der Lieferpapiere,
zur Angabe des Lagerplatzes bzw. des zu befüllenden
Silo-Raumes, zu Unterzeichnung des Lieferscheins
und ggf. zur Entladung bereitstehen.
6.3. Transport- und Umverpackungen werden nicht zurückgenommen.
Kisten und Paletten gehen zum Zeitpunkt der
Übernahme/der Auslieferung in das Eigentum des Käufers
über.
6.4. Sofern die Vertrags gegenständliche Ware in Kenntnis
des Käufers vom Verkäufer auf den Seeweg importiert
werden muss, insbesondere aus China, ist Erfüllungsort
der chinesische Verschiffungshafen und gelten im Hinblick
auf die Lieferung, die Lieferzeit und Gefahrtragung
im Verhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Käufer
die „Gencon“ Charter-Bedingungen 1994, welche dem
Käufer auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden, entsprechend.
Ergänzend gelten die Incoterms (2010).
6.5. Die Warenrücknahme – außer im Falle von mangelhafter
Ware – ist nur nach vorheriger Vereinbarung und innerhalb
eines Zeitraums von 14 Tagen ab Auslieferungszeitpunkt
bei frachtfreier Rücksendung möglich. Sonderanfertigungen
und auf Kundenwunsch besonders beschaffte,
beschädigte, verschmutzte und unverkäufliche
Ware sind von der Warenrücknahme ausgeschlossen.
Die Wiedereinlagerungskosten belaufen sich auf mindestens
20 % des Verkaufspreises, mindestens jedoch €
25,00. Sämtliche entstandene Frachtkosten können nicht
gutgeschrieben werden.
Der Verkäufer ist mangels entgegenstehender Vereinbarungen zu Teillieferungen berechtigt. Bei Kontrakten deren Abwicklung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, gilt jede Lieferung als ein abgeschlossenes Geschäft. Eine mangelhafte oder nicht rechtzeitige Teillieferung hat keinen Einfluss auf den Rest des Vertrages.
8.1. Angegebene Liefertermine sind, vorbehaltlich ausdrücklich
verbindlicher Vereinbarungen, als ungefähr zu verstehen.
Lieferfristen beginnen – soweit nicht anders vereinbart
– mit Absendung der Auftragsbestätigung. Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Meldung
der Versandbereitschaft abgesandt worden ist.
8.2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers,
insbesondere die Beibringung vom Käufer zu beschaffender
Unterlagen, wie Genehmigungen oder Freigaben,
sowie den Eingang einer etwaigen vereinbarten
Anzahlung voraus.
8.3. Lieferfristen verlängern sich bei Eintritt unvorhergesehener
Ereignisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat
und die auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes
von erheblichem Einfluss sind, um die
Zeit der Dauer des Hindernisses. Dies gilt auch dann,
wenn sie bei einem Unterlieferanten eingetreten sind.
Insbesondere kommen in Frage: Betriebsstörung, rechtmäßige
Streiks oder Aussperrungen beim Verkäufer oder
einem Lieferanten. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer für
verkaufte Ware ein kongruentes Deckungsgeschäft getätigt
hat und der Vorlieferant nicht vertragsgemäß leistet,
ohne dass der Verkäufer dies zu vertreten hätte. Ein Vertreten
müssen des Verkäufers nach der vorstehenden
Regelung ist nicht allein deshalb anzunehmen, weil er
sich bei Eintritt der jeweiligen Ereignisse im Verzug befindet.
Unbeschadet sonstiger Lösungsrechte haben sowohl der
Käufer als auch dem Verkäufer das Recht zum Rücktritt
vom Vertrag, wenn die Dauer des Leistungshindernisses
einen Zeitraum von einem Monat übersteigt oder die
Leistung auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist. Sofern
der Verkäufer von Ereignissen nach Abs. 1 Kenntnis erhält,
wird der Verkäufer den Käufer hierüber unverzüglich
informieren.
8.4. Ist die Lieferung aus den in Absätzen 2 und 3 genannten
Gründen länger als zwei Monate oder auf unabsehbare
Zeit nicht möglich, ohne dass dies vom Verkäufer zu vertreten
ist, hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
8.5. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und –fristen unter
Berücksichtigung einer Verlängerung nach Absätzen 2
und 3 berechtigen den Käufer zur Geltendmachung der
ihm zustehenden Rechte, insbesondere des Rücktritts,
erst dann, wenn er den Verkäufer schriftlich eine angemessene,
mindestens 14 Tage betragende, Nachfrist gesetzt
hat.
8.6. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges
des Verkäufers sind der Höhe nach begrenzt auf einen
Betrag in Höhe von 0,5% der vereinbarten Nettovergütung
pro angefangener Verzugswoche, maximal auf insgesamt
5% der vereinbarten Nettovergütung, soweit dem
Verkäufer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt.
9.1 Kommt der Käufer mit der Abnahme der Waren in Verzug,
ist der Verkäufer unbeschadet weitergehender
Rechte berechtigt, vom Käufer für die Dauer des Annahmeverzuges
Zinsen auf den vereinbarten Nettoverkaufspreis
in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz gem. § 247
BGB p.a. zu verlangen, soweit der Käufer nicht nachweist,
dass dem Verkäufer kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist.
9.2. Im Falle der Vereinbarung von Rahmenabkommen ist der
Verkäufer berechtigt, dem Käufer die gesamte noch offene
Menge aus dem Rahmenabkommen auf Kosten des
Käufers zu liefern, wenn der Käufer einen vereinbarten
Abruftermin trotz Nachfristsetzung von mindestens zwei
Wochen nicht einhält.
10.1. Die Sollbeschaffenheit der Waren richtet sich nach den
vertraglichen Vereinbarungen. Vorbehaltlich abweichender
Abreden richtet sich die Sollbeschaffenheit der Ware
grundsätzlich nur nach der Produktbeschreibung des
Herstellers. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder
Werbung des Herstellers stellen daneben keine verbindliche
Beschaffenheitsangaben der Ware dar. Handelsübliche
bzw. Material bedingte Über- oder Unterlieferungen
behält der Verkäufer sich vor.
10.2. Soweit nicht ausdrücklich bestimmt, handelt es sich bei
Beschaffenheitsvereinbarungen nicht um garantierte Eigenschaften
der Ware. Auch beim Verkauf nach Muster
gilt das Muster nur als Anschauungsstück, um den allgemeinen
Charakter oder den Typ der Ware darzustellen.
Vorbehaltlich ausdrücklicher Vereinbarungen sind die Eigenschaften
des Musters nicht garantiert.
Lieferungen sind unverzüglich nach Empfang vom Käufer zu untersuchen oder von dem vom Käufer bestimmten Empfänger untersuchen zu lassen. Nach vorbehaltloser Übernahme der Ware durch den Käufer oder eine von ihm beauftragte Person ist jede nachträglich Reklamation wegen der äußeren Beschaffenheit der Lieferung ausgeschlossen. An der Ware erkennbare Mängel können nur innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang, andere Mängel nur innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung gerügt werden. Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen.
12.1. Für rechtzeitig gerügte Mängel, die den Wert
oder die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich einschränken,
leistet der Verkäufer zunächst nach seiner
Wahl Gewähr durch Lieferung einwandfreier Ersatzware
oder Nachbesserung der gelieferten Ware („Nacherfüllung“).
12.2. Außer in den Fällen des §281 Abs. 2 und des § 323 Abs.
2 BGB bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn
der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gem. § 439
Abs. 4 BGB verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende
Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm
unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen
zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich
nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels
oder den sonstigen Umständen etwas anderes
ergibt.
12.3. Die Nacherfüllung erfolgt ausschließlich in Erfüllung der
Gewährleistungsverpflichtungen für die ursprüngliche
Ware. Unbeschadet der Gewährleistungsrechte des Käufers
in Bezug auf die Erstlieferung entstehen im Falle
mangelhafter Nacherfüllung daher keine Gewährleistungsrechte
für die Nacherfüllung und wird die Gewährleistungsfrist
nicht neu in Gang gesetzt.
12.4. Mit Ausnahme für Schadenersatzansprüchen des Käufers
unter den Voraussetzungen der Ziffer 13 wird die
Verjährungsfrist gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BGB
auf 12 Monate verkürzt, sofern die Lieferung mangelhafter
Ware keine vorsätzliche Pflichtverletzung darstellt.
13.1. Die Haftung des Verkäufers ist grundsätzlich auf Schäden
beschränkt, die der Verkäufer oder seine Erfüllungsund
Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt haben. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der
Verkäufer nur im Falle der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung von
für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten.
13.2. Haftet der Verkäufer wegen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen,
ist seine Haftung der Höhe nach beschränkt
auf die bei Verträgen der in Frage stehenden Art typischen
Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens
bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
Dies gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit.
13.3. Schadensersatzansprüche, welche von Gesetzes wegen
kein Verschulden voraussetzen, bleiben von den Regelungen
in Absatz (1) und Absatz (2) unberührt.
14.1. Die vereinbarten Preise gelten ab Lager des Verkäufers
zuzüglich Verpackung und Verladung. Zu den Preisen
kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe hinzu.
14.2. Der Verkäufer ist berechtigt, alle Erhöhungen von Frachtkosten,
Versandspesen, Versicherungsprämien, Tariflöhne,
Rohmaterialpreise und sonstige Kostenerhöhungen,
die nach Vertragsschluss ohne Vertreten müssen
des Verkäufers eintreten, dem Käufer weiter zu belasten,
wenn die Lieferung später als zwei Monate nach Vertragsschluss
erfolgen soll oder ein Dauerschuldverhältnis
vorliegt.
14.3. Dem Käufer eingeräumte Rabatte sollen nur bei reibungsloser
Geschäftsabwicklung gewährt werden. Sie
entfallen deshalb, wenn
- über das Vermögen des Käufers die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens beantragt wird,
- der Käufer die Forderung nicht innerhalb der ihm
gesetzten Zahlungsfrist begleicht,
- der Käufer mit der Erfüllung anderer Forderungen
des Verkäufer aus der Geschäftsbeziehung mit
dem Käufer in Verzug gerät oder
- zwischen dem Käufer und dem Verkäufer aus oder
im Zusammenhang mit zugrunde liegenden
Vertrag ein Rechtsstreit anhängig wird.
15.1. Der Käufer hat die Zahlungsansprüche des Verkäufers,
soweit nicht anders vereinbart, sofort und ohne Abzug zu
erfüllen.
15.2. Ein Leistungsverweigerungs- oder Aufrechnungsrecht
steht dem Käufer im Hinblick auf die von ihm geschuldete
Vergütung nur in Fällen unbestrittener oder rechtskräftig
festgestellter Gegenansprüche zu.
15.3. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen
des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen
ältere Schulden anzurechnen. Soweit eine Anrechnung
anders als ausdrücklich vom Käufer bestimmt erfolgt,
wird der Verkäufer den Käufer hierüber informieren. Sind
bereits Kosten und/oder Zinsen entstanden, ist der Verkäufer
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten,
dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
15.4. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Käufers oder
treten Umstände ein, die Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit
begründen, insbesondere länger als 10 Werktage
anhaltender Zahlungsverzug trotz Mahnung oder
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer,
kann der Verkäufer unbeschadet sonstiger Rechte innerhalb
einer angemessenen Frist die Besicherung aller
noch offenen Forderungen des Verkäufers verlangen.
Bei fruchtlosen Fristablauf kann der Verkäufer unabhängig
von der ursprünglichen Fälligkeitsvereinbarung sofortige
Zahlung aller noch offenen Verbindlichkeiten verlangen
oder von den entsprechenden Verträgen zurücktreten.
Das Erfordernis einer Fristsetzung entfällt, wenn
diese offensichtlich aussichtslose wäre.
Die vom Verkäufer in Rechnung gestellten Beträge sind ab Fälligkeit nach § 288, Abs. 2 BGB zu verzinsen.
Der Käufer kommt – vorbehaltlich einer früheren Mahnung – spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Neben den gesetzlichen Rechten steht dem Verkäufer im Falle eines Zahlungsverzuges des Käufers die Befugnis zu, nach seiner Wahl weitere Lieferungen auch aus anderen Verträgen entweder zurückzubehalten oder von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Gleiches gilt, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit oder die Erfüllungsbereitschaft des Käufers als zweifelhaft erscheinen lassen.
Steht dem Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Schadenersatzanspruch statt der Leistung gegen den Käufer zu, beläuft sich dieser – ohne Berücksichtigung bereits erbrachter Leistungen des Verkäufers und vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens durch den Verkäufer - pauschal auf 25% des vereinbarten Netto-Kaufpreises. Der Käufer ist berechtigt, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
19.1. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Darüber
hinaus behält sich der Verkäufer das Eigentum an
der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller
bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der
Geschäftsbeziehung mit dem Käufer entstandenen Forderungen
(„gegenwärtige Forderungen“) sowie aller weiteren
vor der vollständigen Erfüllung der gegenwärtigen
Forderungen aus der Geschäftsbeziehung entstehender
Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer („Gesamtforderung“)
vor. Der Käufer ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware
getrennt zu lagern und gegen
alle üblichen Risiken, insbesondere Einbruch und Feuer,
angemessen zu versichern. Der Käufer tritt bereits jetzt
alle Ansprüche gegen die Versicherungen an den Verkäufer
ab. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich
sind, hat der Käufer diese auf eigene Kosten
regelmäßig durchzuführen.
19.2. Dem Käufer ist widerruflich gestattet, die gelieferten Waren
nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im
Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu
verarbeiten oder weiter zu veräußern:
19.2.1. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer
nicht gehörenden Gegenständen verbunden, wird der
Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen. Erfolgt die Verbindung in der Weise,
dass die nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen als
Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der
Käufer auf den Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum
überträgt. Für die durch Verarbeitung entstehende neue
bewegliche Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die
unter Vorbehalt gelieferte Ware.
19.2.2. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
tritt der Käufer bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages
einschließlich Umsatzsteuer ab, und
zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder
nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Die
Forderungsabtretung umfasst Forderungen des Käufers
gegen Dritte, die dem Käufer infolge einer Verbindung
der Ware mit einem Grundstück erwachsen, sowie etwaige
Ansprüche auf Einräumung einer Sicherungshypothek.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer mit einem eigenen
Grundstück als wesentlicher Bestandteil verbunden,
tritt der Käufer seine aus der Veräußerung des
Grundstücks entstehende Forderung in Höhe des Rechnungsendbetrages
der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die
Abtretungen hiermit an. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware
im Miteigentum des Verkäufers, beschränkt
sich die Forderungsabtretung auf den Betrag, der dem
Anteilswert des Miteigentums des Verkäufers entspricht.
Ist dem Käufer eine den voranstehenden Regelungen
entsprechende Abtretung, insbesondere infolge vorrangiger
Abtretungen an Dritte, nicht möglich, erfolgt die Weiterveräußerung
nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehrs im Sinne dieser Vorschrift. Die
Ware gilt dann als abhanden gekommen in Bezug auf §§
935, 1006, 1007 BGB.
Der Käufer ist bis auf Widerruf des Verkäufers zur Einziehung
der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Befugnis
des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet
sich jedoch, dem Drittschuldner die Forderungsabtretung
nicht anzuzeigen und die Forderungen nicht einzuziehen,
solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus
den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Bereits zuvor kann der Verkäufer
jederzeit verlangen, dass der Käufer die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt.
19.2.3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige
Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen
Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich
unter Übergabe der für ein Verfahren notwendigen
Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht
in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet der Käufer für
den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
19.2.4. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung und Eröffnung eines
gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder außergerichtlichen
Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung
und zur Verwendung der Vorbehaltsware
und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
19.2.5. Der Verkäufer ist verpflichtet, ihr zustehende Sicherheiten
nach eigener Wahl freizugeben, soweit deren Schätzwert
über 130 Prozent der Summe der offenen Forderungen
liegt. Als Schätzwert gilt bei Forderungen deren Nominalwert,
bei Sachen deren Einkaufspreis des Käufers
oder bei Verarbeitung der Vorbehaltware durch den Käufer
die - bei bloßem Miteigentum des Verkäufers ggf. anteiligen
- Herstellungskosten des Sicherungsgutes.
19.3. Der Verkäufer ist bei Verträgen, bei denen die gelieferte
Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, zum Rücktritt von
dem Vertrag berechtigt, auf dessen Grundlage die Vorbehaltsware
geliefert worden ist, wenn der Käufer den
Kaufpreis für die Vorbehaltsware nicht vertragsgemäß
leistet und ihm fruchtlos eine angemessene Nachfrist zur
Leistung gesetzt worden ist oder wenn der Käufer eine
seiner Pflichten in Bezug auf die Vorbehaltsware verletzt.
Gleiches gilt, wenn der Käufer eine andere Gesamtforderung
(Ziffer 19.1.) nicht vertragsgemäß erfüllt und ihm insoweit
fruchtlos eine angemessene Nachfrist zur Leistung
gesetzt worden ist, falls sich diese Forderung auf
mehr als € 500,00 beläuft.
Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung ist Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen der Geschäftssitz des Verkäufers.
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts maßgeblich.
Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verkäufer und dem Käufer aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das für D-02794 Leutersdorf zuständige Gericht oder nach Wahl des Verkäufers ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand des Käufers, sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und der Rechtsstreit weder einen nicht vermögensrechtlichen Anspruch betrifft, der den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen ist, noch ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Gleiches gilt für Rechtsstreitigkeiten mit Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach dem Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist.